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Baden Württemberg
Folgende Stellen sind von der Auskunftspflicht ausgenommen:
- Verfassungsschutz
- Hochschulen
- Industrie- und Handelskammern
- Landesbank und Sparkassen
- Staatliche Stiftungen
- sonstige Anstalten des öffentlichen Rechts
- Gerichte (teilweise)
- Rundfunk (nur im Bereich der Verwaltung anfragbar)
- Landtag (nur im Bereich der Verwaltung anfragbar)
- Rechnungshof (Prüfungstätigkeit ausgenommen)
Berlin
Folgende Stellen sind von der Auskunftspflicht ausgenommen:
- Gerichte (nur im Bereich der Verwaltung anfragbar)
- staatlich kontrollierte Unternehmen sind nur im Bereich der Daseinsfürsorge anfragbar
Brandenburg
Folgende Stellen sind von der Auskunftspflicht ausgenommen:
- Verfassungsschutz
- Landtag (nur im Bereich der Verwaltung anfragbar)
- Rechnungshof (nur im Bereich der Verwaltung anfragbar)
Bremen
Folgende Stellen sind von der Auskunftspflicht ausgenommen:
- Verfassungsschutz
- Rundfunk (im Bereich der journalistisch-redaktionellen Arbeit)
Hamburg
Folgende Stellen sind von der Auskunftspflicht ausgenommen:
- Verfassungsschutz
- Rechnungshof
- Hochschulen (im Bereich der Forschung, Lehre und Prüfungstätigkeit)
- Handelskammer (derzeit in gerichtlicher Klärung)
- staatlich kontrollierte Unternehmen (nur teilweise)
- Rundfunk (im Bereich der journalistisch-redaktionellen Arbeit)
- Bürgerschaft (nur im Bereich der Verwaltung anfragbar)
- Gerichte (nur im Bereich der Verwaltung anfragbar)
Mecklenburg-Vorpommern
Folgende Stellen sind von der Auskunftspflicht ausgenommen:
- Landtag (nur Verwaltung anfragbar)
- Rechnunghof (wenn er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird)
- Gerichte (wenn sie in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden)
Nordrhein-Westfalen
Folgende Stellen sind von der Auskunftspflicht ausgenommen:
- Verfassungsschutz (teilweise)
- Kommunen (teilweise)
- Hochschulen (nur im Bereich der Verwaltung anfragbar)
- Landtag (nur im Bereich der Verwaltung anfragbar)
- Rechnunghof (nur im Bereich der Verwaltung anfragbar)
- Gerichte (nur im Bereich der Verwaltung anfragbar)
Rheinland-Pfalz
Folgende Stellen sind von der Auskunftspflicht ausgenommen:
- Verfassungsschutz
- Hochschulen (bis auf Angaben zu Drittmitteln)
- Industrie- und Handelskammern
- Rundfunk (im Bereich der journalistisch-redaktionellen Arbeit)
- Landtag (nur im Bereich der Verwaltung anfragbar)
- Rechnunghof (nur anfragbar nach Abschluss der Verfahren)
- Gerichte (nur im Bereich der Verwaltung anfragbar)
- Staatliche Stiftungen
- sonstige Anstalten des öffentlichen Rechts
Saarland
Folgende Stellen sind von der Auskunftspflicht ausgenommen:
- Verfassungsschutz
- Hochschulen (im Bereich Forschung, Lehre und Prüfungstätigkeit)
- Rundfunk (nur im Bereich der Verwaltung anfragbar)
- Staatliche Stiftungen
- Sonstige Anstalten des öffentlichen Rechts
Sachsen-Anhalt
Folgende Stellen sind von der Auskunftspflicht ausgenommen:
- Verfassungsschutz
- Hochschulen (wissenschaftliche Tätigkeit)
- Industrie- und Handelskammern
- Rundfunk (teilweise)
- Staatliche Stiftungen
- Sonstige Anstalten des öffentlichen Rechts
- staatlich kontrollierte Unternehmen
Schleswig-Holstein
Folgende Stellen sind von der Auskunftspflicht ausgenommen:
- Landtag (im Bereich Gesetzgebung)
- Rechnungshof (soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird)
- Gerichte (im Bereich der Rechtspflege)
Thüringen
Folgende Stellen sind von der Auskunftspflicht ausgenommen:
- Verfassungsschutz
- Hochschulen (im Bereich Forschung und Lehre)
- Rundfunk
- Landtag (bei parlamentarischen Angelegenheiten)
- Rechnungshof
- Gerichte (bei Verfahrensakten)
- Staatliche Stiftungen
- Sonstige Anstalten des öffentlichen Rechts
Sachsen
- hat kein Informationsfreiheitsgesetz
Niedersachsen
- hat kein Informationsfreiheitsgesetz
Hessen
- hat kein Informationsfreiheitsgesetz
Bayern
- hat kein Informationsfreiheitsgesetz
Lesen Sie mehr zum Stand der Informationsfreiheit in Deutschland im neuen Arbeitspapier der Otto Brenner Stiftung "Mehr Transparenz für mehr Demokratie":